Unsere Satzung und der Vorstand
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „PELIKAN e.V.“ Förderverein LITERATUR UND NEUE SCHULE.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist NIEGRIPP.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
a. Verbreitung von Literatur
b. Förderung von Literatur
c. Zusammenarbeit mit anderen Künsten
d. Herausgabe von Literatur zur Heimatgeschichte
e. Projektarbeit mit AutorInnen und KünstlerInnen
zu a. Zur Verbreitung von Literatur gehören Lesungen, Diskussionen, Werkstattgespräche, Literaturfeste, Preisausschreiben und Ausstellungen. Besondere Bedeutung bekommt die kulturell-literarische Betreuung älterer Bürger in Heimen und Klubs.
zu b. Zur Förderung von Literatur gehört besonders die Unterstützung von literarischen Projekten. Aufmerksamkeit will der Verein der neuen Schule schenken, den sozial schwachen Kindern und Jugendlichen in Heimen, Sonderschulen und Reha-Zentren.
zu c. Die Zusammenarbeit mit anderen Künsten soll sich auf die Gestaltung musikalisch-literarischer Abende beziehen, auf Ausstellungseröffnungen.
zu d. Literatur zur Heimatgeschichte bedeutet die Herausgabe von Schriften für die Kommunen zu bestimmten Anlässen, sowie die Mitwirkung bei der Gestaltung regionaler Höhepunkte.
zu e. Die Arbeit der der Initiativgruppe „Literatur für und von Frauen“ wird unterstützt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die den Mitgliedern entstehenden Unkosten werden pauschal erstattet. Leistungen durch dritte sind durch Beleg zu erstatten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Medienverantwortlichen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
c. Wahl des Vorstands
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,
e. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich bzw. jährlich zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen-Anhalt, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung literarischer Projekte zu verwenden hat.
Möser, 16 April 1999
der Vorstand
am 13.Oktober 2023 für die Zeit von 2 Jahren gewählt
1. Vorsitzender
Lutz Sehmisch
2. Vorsitzende
Dorothea Iser
Medienverantwortlicher
Roland Stauf
Kassenwart
Klaus D. Vogt