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Satzung - Pelikan e.V.

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Satzung des Pelikan e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „PELIKAN e.V.“ - Förderverein für LITERATUR.
   Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Burg.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
a.  Verbreitung von Literatur
b.  Förderung von Literatur
c.  Zusammenarbeit mit anderen Künsten
d.  Herausgabe von regionaler Literatur
e.  Projektarbeit mit Autoren und Künstlern
zu a.) Zur Verbreitung von Literatur gehören Lesungen, Diskussionen, Werkstattgespräche, Literaturfeste, Preisausschreiben und Ausstellungen.
zu b.) Zur Förderung von Literatur gehört besonders die Unterstützung von literarischen Projekten. Besondere Aufmerksamkeit will der Verein sozial
     schwachen Kindern und Jugendlichen in Heimen, Sonderschulen und Reha-Zentren schenken. Bedeutung hat auch die kulturell-literarische
         Betreuung interessierter Bürger.
zu c.) Die Zusammenarbeit mit anderen Künsten soll sich auf die Gestaltung musikalisch-literarischer Projekte beziehen.
zu d.) Literatur zur Heimatgeschichte bedeutet die Herausgabe von Schriften für Kommunen. Dabei wirken wir bei der Gestaltung regionaler
Höhepunkte mit.
zu e.) Es sollen vereinsübergreifende Kooperationen unterstützt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die entstehenden Kosten können erstattet werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Die Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft sein.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Basis eines Antrages in Textform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt, sobald das Mitglied durch den Vorstand in Textform über die Aufnahme informiert wurde.
(3)  Die Mitgliedschaft endet
a.   mit dem Tod des Mitgliedes
b.   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
c.   durch Ausschluss aus dem Verein.
d.   durch Löschung des Vereins.
(4)  Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
 ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
 Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von
 einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht
 das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
(1) Ehrenmitgliedschaft
a.) Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
b.) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(2) Ehrenvorsitz
a.) Der Vorstand kann ehemalige Vorsitzende des Vereins, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu
Ehrenvorsitzenden ernennen.
b.) Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und beratend tätig zu sein, jedoch ohne Stimmrecht.
(3) Verleihung und Aberkennung
a.) Vorschläge zu Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitz können von jedem Mitglied beim Vorstand eingereicht werden.
b.) Eine separate Ehrenordnung definiert die Voraussetzungen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden und welche
Rechte und Privilegien damit verbunden sind.
c.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitz erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
d.) Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitze können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Verhalten
der geehrten Person den Interessen des Vereins zuwiderläuft.

§ 7 Organe
(1)  Der Vorstand
(2)  Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Medienverantwortlichen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Er bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der
 Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
(4)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht
 durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und                                                       
-  die Geschäftsführung des Vereins der Vereinssatzung                                                                                    
-  die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,                                                            
-  die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
(5)  Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein
 Vertreter nach Bedarf einlädt. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz
 erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung ist zu protokollieren.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die Einladung erfolgt vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen
in Textform an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Hat ein Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben, erfolgt die Einladung per Brief. Dieser gilt am 4.Tag nach Aufgabe als zugestellt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung ohne einen physischen Versammlungsort durchgeführt werden.
Die Veranstaltungsform gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Mit der Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre
mitgliedschaftlichen Rechte ausüben können.
(3) Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist kein Bestandteil der Satzung.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.  Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
c.  Wahl des Vorstands
d.  Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,
e.  Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f.   Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
g.  Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(4.1.) Die Kassenprüfer haben bis zur Wahl des jeweils nächsten Vorstandes die Kassen / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
   mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(4.2.) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder
Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung
durchgeführt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen erfordern eine Mehrheit von 60% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 75% der abgegebenen Stimmen.
(8) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in
 Schriftform verlangt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
    unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich bzw. jährlich zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge auf Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen können mit den notwendigen Nachweisen per Textform an den Vorstand gerichtet werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das
Land Sachsen-Anhalt, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung literarischer Projekte zu verwenden hat.

geändert
Burg, 24. April 2025
Adresse
Pelikan e.V.    über
Lutz Sehmisch,   Bruno-Taut-Ring 159
39130 Magdeburg
Telefon
(+49) 178-49 81 815
(+49) 391-744 99 636
Email
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